Statuten

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Doppelnennung verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten unabhängig vom Geschlecht.

I. NAME, SITZ, DAUER

Art. 1
Firma und Rechtsform
Unter dem Namen Reitgesellschaft «An der Limmat» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60-79 ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Dietikon. Seine Dauer ist unbeschränkt.

II. ZWECK DES VEREINS

Art. 2
Zweck
Der Verein vertritt die Interessen der Reiterei gegenüber der Öffentlichkeit und steht allen Pferde freunden offen. Der Verein unterstützt die Mitglieder beim Umgang mit dem Pferd durch gezielte Aus- und Weiterbildung von Pferd und Reiter. Die Pflege der Kameradschaft und das Veranstalten von Pferdesportanlässen sind wichtige Grundpfeiler.
Der Verein bezweckt:
- Pflege des kameradschaftlichen Geistes unter den Reitern
- Unterhalt von Trainingsplätzen und Aufrechterhaltung von Reitwegen
- Durchführung von Reitübungen für Anfänger und Fortgeschrittene mit dem Ziel der reiterlichen Weiterbildung
- Durchführung von Pferdesportveranstaltungen, die vom Dachverband anerkannt sind
- Koordination der allgemeinen reitsportlichen Interessen

Art. 3
Reglemente, Beschlüsse
Zur Durchführung der in Art. 2 umschriebenen Aufgaben erlässt der Verein Reglemente und fasst Beschlüsse, die für alle Mitglieder verbindlich sind und die deren Rechte und Pflichten in bestimmten Bereichen umschreiben.

Art. 4
Andere Verbände
Der Verein ist dem Schweizerischen Verband für Pferdesport sowie dem OKV (Verband Ostschweizerischer Kavallerie- und Reitvereine) angeschlossen.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern:
1. Aktivmitglieder Art. 6
2. Juniorenmitglieder Art. 7
3. Passivmitglieder Art. 8
4. Freimitglieder Art. 9
5. Ehrenmitglieder Art. 10
6. Gönnermitglieder Art. 11

Art. 6
Aktivmitglieder
Aktivmitglied des Vereins kann jede aktive Reiterin und jeder aktive Reiter ab 21 Jahren werden.

Rechte
Aktivmitglieder haben das Recht, die Infrastruktur des Vereins zu nutzen und an den Anlässen der «RGL» teilzunehmen. An der GV sind sie antrags-, stimm- und wahlberechtigt.

Pflichten
Aktivmitglieder haben den Mitgliederbeitrag gemäss Art. 26 zu bezahlen. Ausserdem sind sie verpflichtet, die Statuten anzuerkennen und die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und zu unterstützen. Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den anfallenden Arbeiten gemäss GV Beschluss und Aufgeboten des Vorstandes zu beteiligen. Bei Mitgliedern, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, kann der Vorstand Sanktionen beschliessen.

Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt gestützt auf eine schriftliche Anmeldung provisorisch durch den Vorstand. Sind bereits Arbeitseinsätze geleistet worden, kann das Mitglied an der nächstfolgenden Generalversammlung definitiv aufgenommen werden.

Wechsel zu Passivmitgliedschaft
Ein definitiv aufgenommenes Aktivmitglied kann jeweils auf das Jahresende zur Passivmitgliedschaft und auch wiederum auf das Jahresende hin zurück zur Aktivmitgliedschaft wechseln, ohne dass eine erneute Aufnahme erfolgen muss.
Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.

Provisorische Aktivmitglieder
Während des Provisoriums hat das provisorische Mitglied das Recht, die Infrastruktur zu nutzen und an den Vereinsanlässen (ausser Vereinsmeisterschaften) teilzunehmen.
Sie sind jedoch nicht stimm-, wahl- oder antragsberechtigt. Provisorische Aktivmitglieder haben die
gleichen Pflichten wie Aktivmitglieder.

Art. 7
Juniorenmitglieder
Jugendliche können bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, als Juniorenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Das Aufnahmeprozedere ist analog demjenigen von Aktivmitgliedern.
Juniorenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass Junioren unter 18 Jahren an der GV nicht stimm- und wahlberechtigt sind.
Nach Vollendung des 20. Altersjahres erfolgt auf den nächsten 1. Januar automatisch der Übertritt zu den Aktivmitgliedern.

Art. 8
Passivmitglieder
Als Passivmitglied kann jeder Tierfreund, der den Zielen der Reitgesellschaft Sympathie und Unterstützung entgegenbringt, aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Passivmitglieder werden mittels Newsletter über das Vereinsgeschehen orientiert. Passivmitglieder haben keine weiteren Rechte, aber mit Ausnahme der Beitragspflicht auch keine Verpflichtungen. Nimmt ein Passivmitglied an einem von der «RGL» organisierten Anlass teil, so entscheidet der Vorstand über die Höhe des zu leistenden Beitrags.

Art. 9
Freimitglieder
Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen angehörten, davon während insgesamt 25 Jahren als Aktivmitglied, oder sich vorher besondere Dienste erworben haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie werden entsprechend
geehrt und im Protokoll der Generalversammlung erwähnt. Freimitglieder sind in ihren Rechten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, hingegen sind sie beitragsfrei. Freimitglieder, welche aktiv die Infrastruktur des Vereins benutzen, sind verpflichtet ebenfalls Arbeitseinsätze zu leisten.

Art. 10
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Reitgesellschaft «An der Limmat» besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden entsprechend geehrt und im Protokoll der Generalversammlung erwähnt. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, hingegen sind sie beitragsfrei. Eine Mitarbeit bei Vereinsanlässen ist freiwillig. Bei aktiver Benutzung der Infrastruktur müssen Arbeitseinsätze geleistet werden.

Art. 11
Gönnermitglieder
Personen, welche dem Verein nicht als Mitglied im Sinne der Art. 6-8 beitreten wollen, die Interessen der «RGL» jedoch in Form von freiwilligen Beiträgen in der Höhe von mindestens einem zehnfachen Aktivmitgliederbeitrag pro Jahr unterstützen, können durch den Vorstand als Gönnermitglieder aufgenommen werden. Sie haben das Recht, die Infrastruktur zu benützen und an den Anlässen der «RGL» teilzunehmen. Im Übrigen sind sie in ihren Rechten und Pflichten den Passivmitgliedern gleichgestellt.

Art. 12
Anerkennung der Statuten und Reglemente
Mit der Aufnahme in den Verein nimmt jedes Mitglied die Verpflichtung auf sich, die Vereinsstatuten als für sich verbindlich anzuerkennen, ihnen nachzuleben, sowie die durch die zuständigen Organe ordnungsgemäss aufgestellten weiteren Reglemente, abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen sowie die Vereinsbeschlüsse einzuhalten.

Art. 13
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss (Streichung)

Art. 14
Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist per Brief oder E-Mail an den Vorstand zu richten. Mit Datum der Eingangsbestätigung durch den Vorstand entfallen die Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages für das ganze laufende Jahr.

Art. 15
Ausschluss (Streichung)
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, sich eines groben Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder der Verletzung von Statuten, Reglementen oder Vereinsbeschlüssen schuldig machen, können durch den Vorstand per sofort von jedem Vereinsgeschehen ausgeschlossen sowie für die Benutzung der Infrastruktur gesperrt werden. Für den Ausschluss ist der Vorstand oder auf Antrag eines Mitgliedes die GV zuständig. Wird die Streichung durch den Vorstand beschlossen, steht dem Ausgeschlossenen das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Ein Ausschluss durch die GV ist definitiv. Ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Infrastruktur der «RGL» nicht mehr benützen. Eine provisorische Wiederaufnahme einer ausgeschlossenen Person ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.

IV. ORGANISATION

Art. 16
Organe
Die Organe der Reitgesellschaft «An der Limmat» sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 17
Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie behandelt folgende Geschäfte:

1. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
2. Wahl des Präsidenten, OK-Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
3. Wahl von allfälligen Kommissionsmitgliedern (Arbeitskommissionen)
4. Wahl des Fähnrichs, des Chronisten, des Platzwartes und des Materialverwalters
5. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie allfälliger Benutzungsgebühren
6. Abstimmung über die Durchführung von nationalen und regionalen Pferdesportanlässen
7. Aufnahme von Junioren- und Aktivmitgliedern
8. Abänderung, Ergänzung oder Neuschaffung von Statuten, Reglementen und wichtigen Verträgen
9. Beitritt zu anderen Vereinen und Institutionen
10. Genehmigung des Jahresprogrammes
11. Auflösung des Vereins
12. Anträge

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung mit Angabe der Traktanden und mit Beilage eines provisorischen Budgets für das Folgejahr ist den Mitgliedern drei Wochen vorher zuzustellen.

Ausserordentliche Generalversammlung
Wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, ist innert zwei Monaten seit Eingang des Begehrens eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ihre Einladung ist an keine Frist gebunden, hat aber in der Regel schriftlich
unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.


Art. 18
Anträge / Beschlussfähigkeit
Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit dem
absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Stimmberechtigter und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Ist dies zur Beschlussfassung erforderliche Stimmenzahl in einer ersten Generalversammlung nicht zugegen, kann innert einem Jahr in einer zweiten GV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.

Für Beschlüsse bezüglich Auflösung des Vereins gilt Art. 31 dieser Statuten.

Art. 19
Stimmrecht
Jedes anwesende Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Junioren sind nach Vollendung des 18. Altersjahres stimmberechtigt.

Art. 20
Abstimmungsmodus
Die Abstimmungen und Wahlen an Generalversammlungen werden in der Regel offen, die Ausschlüsse geheim vorgenommen. Die Versammlung kann jedoch von Fall zu Fall einen anderen Modus beschliessen. Ein solcher Beschluss ist mit dem absoluten Mehr zu fassen.

Art. 21
Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie sind wiederwählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 22
Kompetenzen des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er vertritt den Verein sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber seinen eigenen Mitgliedern. Er ist dafür besorgt, dass die Mitglieder Statuten, Reglemente und Beschlüsse nachleben. Der Vorstand hat die von der Generalversammlung zu erledigende Geschäfte vorzubereiten und Antrag zu stellen. Er ist kompetent zur selbstständigen Erledigung all derjenigen Geschäfte, die weder ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind noch ihrer Bedeutung nach in deren Kompetenz fallen. Der Vorstand hat sich bezüglich Investitionen und Ausgaben an das von der GV genehmigte Budget zu halten. Relevante Budgetabweichungen sind bei der Präsentation der Jahresrechnung zu begründen. Bis zu einem festgelegten Betrag von CHF 5'000.- kann der Vorstand in Eigenkompetenz Ausgaben, welche nicht budgetiert wurden, tätigen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident und bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Kollektiv zu zweien unterzeichnen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten der Aktuar oder der Kassier. Die Unterschriftsberechtigung für Postcheck und Bank wird durch Vorstandsbeschluss besonders geregelt.

Präsident
Der Präsident beruft den Vorstand ein und ist für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und des Vereins verantwortlich. Er erstattet jeweils an der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht.

Vizepräsident
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und übernimmt bei dessen längerer Abwesenheit oder Verhinderung sämtliche Funktionen desselben.

Aktuar
Der Aktuar führt die Protokolle über sämtliche Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und allfällige wichtige Besprechungen mit anderen Kommissionen, Organisationen oder Privaten. Ausserdem besorgt er sämtliche Korrespondenz, soweit dies nicht in den Arbeitsbereich des Kassiers
gehört, führt das Mitgliederverzeichnis und verschickt die Einladung zu Generalversammlungen und den Vereinsanlässen.

Kassier
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und allfällige, durch Vereinsbeschlüsse geschaffene Spezialfonds des Vereins. Er zieht die Jahresbeiträge ein, besorgt die gesamte Rechnungsführung über Aktiven und Passiven, Aufwand und Ertrag und legt der Generalversammlung eine schriftliche
Jahresrechnung und ein Budget vor.

Kurswesen
Der Verantwortliche für das Kurswesen organisiert Kurse im Interesse des Pferdesports.

OK-Präsident
Der OK-Präsident führt als verantwortlicher Ressortchef die offiziellen Pferdesporttage durch, falls dieser von der Generalversammlung beschlossen ist.

Beisitzer
Die Beisitzer unterstützen die vorgenannten Vorstandsmitglieder durch ihre Mitarbeit und stellen sich denselben jederzeit zur Verfügung.
Ebenso ist durch ein Vorstandsmitglied sicherzustellen, dass für die beschlossenen Anlässe ein OK Präsident zur Verfügung steht und dieser so weit wie nötig in sein Amt eingeführt wird.

Art. 23
Rechnungsrevisoren
Für die Prüfung der Geschäftsführung und der Vereinsrechnung wählt die Generalversammlung eine Kontrollstelle möglichst aus den Kreisen der Vereinsmitglieder. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre und fällt zeitlich mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann. Der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kontrollstelle sind wiederwählbar.

V. DIE FINANZEN

Art. 24
Ertrag
Der Ertrag besteht aus:
1. den Mitgliederbeiträgen
2. den freiwilligen Zuwendungen
3. den Erträgen von Veranstaltungen
4. den Benutzungsgebühren für die Infrastruktur
5. dem Finanzertrag aus Anlagevermögen

Art. 25
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Ebenso nicht zur «RGL» gehörende OK-Mitglieder. In Spezialfällen entscheidet der Vorstand. Eintretende und ausscheidende Mitglieder zahlen den ganzen Beitrag für das laufende Jahr. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Kassier. Der Jahresbeitrag ist innert zwei Monaten seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Zur Einholung rückständiger Beiträge ist der Vorstand berechtigt, die dazu erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 26
Haftung
Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Es haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 27
Rechnungsprüfung
Die Vereinsrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Sie wird vom Kassier dem Vorstand vorgelegt und ist mindestens acht Tage vor der Generalversammlung von den Rechnungsrevisoren zu prüfen. Letztere sind gehalten, der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 28
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch einen Newsletter und über die Website.

Art. 29
Haftung für Unfälle
Für Unfälle von Reitern oder Pferden, die sich während den vom Verein veranstalteten Übungen und Anlässen ereignen, übernimmt der Verein keinerlei Haftung. Auch die Haftpflicht gegenüber Dritten lehnt der Verein ab. Den Mitgliedern wird in deren eigenem Interesse empfohlen, Versicherungen, welche die vorstehend erwähnten Ereignisse decken, selbst abzuschliessen.

Art. 30
Auflösung des Vereins
Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der stimmberechtigen Mitglieder anlässlich einer Generalversammlung aufgelöst werden, sofern der Auflösungsantrag ordnungsgemäss traktandiert war, mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ein Votum von zwei
Dritteln der Anwesenden erreicht wird. Ist die zur Auflösung erforderliche Stimmenzahl in einer ersten GV nicht zugegen, wird innert einem Jahr eine zweite GV einberufen. Diese zweite GV entscheidet mit der zwei Drittel-Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Wird die Auflösung beschlossen, so hat der letzte Vorstand während zwei Jahren das Kapital zinstragend anzulegen. Eine von der auflösenden GV bestimmte, anerkannte Schweizerische Treuhandgesellschaft revidiert jährlich.

Wird innert zwei Jahren kein neuer Verein in der Region Dietikon mit derselben Zweckbestimmung gegründet, so ist sämtliches, nach Regulierung aller Verbindlichkeiten übriggebliebenes Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugunsten des Pferdes zu übergeben.

Art. 31
Annahme der Statuten
Diese Statuten sind von der ausserordentlichen Generalversammlung der Reitgesellschaft «An der Limmat» vom 15. November 2024 angenommen worden.

Inkrafttreten
Diese Statuten treten auf den 7. März 2025 in Kraft und ersetzen auf diesen Zeitpunkt diejenigen vom 1. Januar 2005.


Dietikon, im März 2025
REITGESELLSCHAFT «AN DER LIMMAT»

Statuten