Statuten

I. NAME, SITZ, DAUER

Art. 1
Firma und Rechtsform
Unter dem Namen Reitgesellschaft „An der Limmat“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60-79 ZGB.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Dietikon.

Seine Dauer ist unbeschränkt.

II. ZWECK DES VEREINS

Art. 2
Zweck
Der Verein erstrebt die Sammlung der Pferdefreunde. Im Zeitalter der überhandnehmenden Technisierung will er sich gegen die Verdrängung des Pferdes von unserem Umfeld möglichst erfolgreich einsetzen und das Reiten als Breitensport fördern.

Der Verein bezweckt:

- Pflege des kameradschaftlichen Geistes unter den Reitern.
- Schaffung günstiger Ausbildungsmöglichkeiten mit dem Zweck der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung von Reiter und Pferd.
- Unterhalt von Trainingsplätzen und Aufrechterhaltung von Reitwegen.
- Durchführung von Reitübungen für Anfänger und Fortgeschrittene mit dem Ziel er reiterlichen Weiterbildung.
- Durchführung von nationalen, regionalen und freien, vom Dachverband anerkannten Pferdesportveranstaltungen.
- Durchführung von Lizenzprüfungen.
- Koordination der allgemeinen reitsportlichen Interessen.

Art. 3
Reglemente, Beschlüsse
Zur Durchführung der in Art. 2 umschriebenen Aufgaben erlässt der Verein Reglemente und fasst Beschlüsse, die für alle Mitglieder verbindlich sind und die deren Rechte und Pflichten in bestimmten Bereichen umschreiben.

Art. 4
Andere Verbände
Der Verein ist dem Schweizerischen Verband für Pferdesport angeschlossen. Der Verein kann als Mitglied anderen Vereinen und Institutionen beitreten.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern:

1. Aktivmitglieder Art. 6
2. Juniorenmitglieder Art. 7
3. Passivmitglieder Art. 8
4. Freimitglieder Art. 9
5. Ehrenmitglieder Art. 10
6. Gönnermitglieder Art. 11
7. OK-Mitglieder Art. 12

Art. 6
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder des Vereins kann jeder aktive Reiter bzw. jede aktive Amazone werden.

Rechte
Aktivmitglieder haben das Recht, die Infrastruktur des Vereins zu nutzen und an den Anlässen der RGL teilzunehmen. An der GV sind sie antrags-, stimm- und wahlberechtigt.
Pflichten
Aktivmitglieder haben den Mitgliederbeitrag gemäss Art. 26 zu bezahlen. Ausserdem sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und im Verein aktiv mitzuhelfen. Bei Mitgliedern, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, kann der Vorstand Sanktionen beschliessen.

Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt gestützt auf die schriftliche Anmeldung provisorisch durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung.

Die definitive Aufnahme durch die Generalversammlung setzt voraus, dass das Gesuch vor dem 31. März des abgelaufenen Jahres (Poststempel) eingereicht wurde. Ansonsten verbleibt der Gesuchsteller automatisch ein weiteres Jahr im Provisorium.
Wechsel zu Passivmitgliedschaft
Ein definitiv aufgenommenes Aktivmitglied kann jeweils auf das Jahresende zur Passivmitgliedschaft und auch wiederum auf das Jahresende hin zurück zur Aktivmitgliedschaft wechseln, ohne dass eine erneute Aufnahme erfolgen muss.

Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
Provisorische Aktivmitglieder
Während des Provisoriums hat der Kandidat das Recht, die Infrastruktur zu nutzen und an den Vereinsanlässen (ausser Vereinsmeisterschaft) teilzunehmen. Er ist jedoch nicht stimm-. Wahl- und antragsberechtigt. Provisorische Aktivmitglieder haben die gleichen Pflichten wie Aktivmitglieder, zuzüglich Eintrittsgebühr gem. Art. 25.

Art. 7
Juniorenmitglieder
Jugendliche können bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, als Juniorenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Das Aufnahmeprozedere ist analog demjenigen von Aktivmitgliedern.

Juniorenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass Junioren unter 18 Jahren an der GV nicht stimm- und wahlberechtigt sind.

Nach Vollendung des 20. Altersjahres erfolgt auf den nächsten 1. Januar automatisch der Uebertritt zu den Aktivmitgliedern.

Art. 8
Passivmitglieder
Als Passivmitglied kann jeder Tierfreund, der den Zielen der Reitgesellschaft Sympathie und Unterstützung entgegenbringt, aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Passivmitglieder werden mittels RGL-News über das Vereinsgeschehen orientiert. Passivmitglieder haben keine weiteren Rechte, aber mit Ausnahme der Beitragspflicht auch keine Verpflichtungen. Nimmt ein Passivmitglied an einem von der RGL organisierten Anlass teil, so entscheidet der Vorstand über die Höhe des zu leistenden Beitrags.

Art. 9
Freimitglieder
Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen angehörten, davon während insgesamt 25 Jahren als Aktivmitglied, oder sich vorher besondere Dienste erworben haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie erhalten eine entsprechende Urkunde.

Freimitglieder sind in Ihren Rechten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, hingegen sind sie beitragsfrei. Ebenso ist eine Mitarbeit bei Vereinsanlässen freiwillig.

Art. 10
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Reitgesellschaft „An der Limmat“ besondern verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten eine entsprechende Urkunde.

Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, hingegen sind sie beitragsfrei. Eine Mitarbeit bei Vereinsanlässen ist freiwillig.

Art. 11
Gönnermitglieder
Einzel- sowie juristische Personen, welche dem Verein nicht als Mitglied im Sinne der Art. 6-8 beitreten wollen, die Interessen der „RGL“ jedoch in Form von freiwilligen Beiträgen in der Höhe von mindestens einem 10fachen Aktivmitgliederbeitrag pro Jahr unterstützten, können durch den Vorstand als Gönnermitglieder aufgenommen werden. Sie haben das Recht, durch eine im voraus bestimmt Person die Infrastruktur zu benützen und an Anlässen der RGL teilzunehmen. Im übrigen sind sie in ihren Rechten und Pflichten den Passivmitgliedern gleichgestellt.

Art. 12
OK Mitglieder
OK-Mitglieder (Ressortchefs) von nationalen oder regionalen Pferdesportanlässen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, sind während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum OK in Ihren Rechten und Pflichten (ausser Beitragspflicht) den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

Art. 13
Anerkennung der Statuten und Reglemente
Mit der Aufnahme in den Verein nimmt jedes Mitglied die Verpflichtung auf sich, die Vereinsstatuten als für sich verbindlich anzuerkennen, ihnen nachzuleben, sowie die durch die zuständigen Organe ordnungsgemäss aufgestellten weiteren Reglemente, abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen sowie die Vereinsbeschlüsse einzuhalten.

Art. 14
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss (Streichung)

Art. 15
Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist per eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten. Mit Datum des Austrittsschreibens entfallen die Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages für das ganze laufende Jahr.

Art. 16
Ausschluss (Streichung)
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, sich eines groben Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder der Verletzung von Statuten, Reglementen oder Vereinsbeschlüssen schuldig machen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist der Vorstand oder auf Antrag eines Mitgliedes die GV zuständig. Wird die Streichung durch den Vorstand beschlossen, steht dem Ausgeschlossenen das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Ein Ausschluss durch die GV ist definitiv.

Ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Infrastruktur der „RGL“ nicht mehr benützen. Die Provisorische Wiederaufnahme einer ausgeschlossenen Person ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.

IV. ORGANISATION

Art. 17
Organe
Die Organe der Reitgesellschaft „An der Limmat“ sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 18
Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie behandelt folgende Geschäfte:

1. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget.
2. Wahl des Präsidenten, OK-Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren.
3. Wahl von allfälligen Kommissionsmitgliedern (Arbeitskommissionen).
4. Wahl des Fähnrichs, des Chronisten, des Platzwartes und des Materialverwalters.
5. Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr sowie allfälliger Benutzungsgebühren.
6. Abstimmung über die Durchführung von nationalen und regionalen Pferdesportanlässen.
7. Aufnahme von Junioren- und Aktivmitgliedern.
8. Abänderung, Ergänzung oder Neuschaffung von Statuten, Reglementen und wichtigen Verträgen.
9. Beitritt zu anderen Vereinen und Institutionen.
10. Genehmigung des Jahresprogrammes.
11. Auflösung des Vereins.
12. Anträge.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung mit Angabe der Traktanden und mit Beilage eines provisorischen Budgets für das Folgejahr ist den Mitgliedern vier Wochen vorher zuzustellen.
Ausserordentliche Generalversammlung
Wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die verlangt, ist innert zwei Monaten seit Eingang des Begehrens eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ihre Einladung ist an keine Frist gebunden, hat aber in der Regel schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.


Art. 19
Anträge / Beschlussfähigkeit
Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Gegenmehr ist immer festzustellen.

Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Stimmberechtigter und die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Ist dies zur Beschlussfassung erforderliche Stimmenzahl in einer ersten Generalversammlung nicht zugegen, kann innert einem Jahr in einer zweiten GV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.

Für Beschlüsse bezüglich Auflösung des Vereins gilt Art. 31 dieser Statuten.

Art. 20
Stimmrecht
Jedes anwesende Aktiv-, Frei-, Ehren- und OK-Mitglied (Art. 12) hat eine Stimme.

Junioren sind nach Vollendung des 18. Altersjahres stimmberechtigt.

Art. 21
Abstimmungsmodus
Die Abstimmungen und Wahlen an Generalversammlungen werden in der Regel offen, die Ausschlüsse geheim vorgenommen. Die Versammlung kann jedoch von Fall zu Fall einen anderen Modus beschliessen. Ein solcher Beschluss ist mit dem absoluten Mehr zu fassen.

Art. 22
Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus 7 – 11 Mitgliedern. Sie sind wiederwählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten und des OK-Präsidenten, die von der Generalversammlung für ihr Ressort fest gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 23
Kompetenzen des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er vertritt den Verein sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber seinen eigenen Mitgliedern. Er ist dafür besorgt, dass die Mitglieder Statuten, Reglementen und Beschlüssen nachleben.

Der Vorstand hat die von der Generalversammlung zu erledigenden Geschäfte vorzubereiten und Antrag zu stellen. Er ist kompetent zur selbstständigen Erledigung all derjenigen Geschäfte, die weder ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind noch ihrer Bedeutung nach in deren Kompetenz fallen.

Der Vorstand hat sich bezüglich Investitionen und Ausgaben an das von der GV genehmigte Budget zu halten. Relevante Budgetabweichungen sind bei der Präsentation des Jahresrechnung zu begründen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident und bei dessen Abwesenheit der Vizepäsident. Kollektiv zu zweien unterzeichnen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten der Protokollaktuar, der Korrespondenzaktuar oder der Kassier. Die Unterschriftsberechtigung für Postcheck und Bank wird durch Vorstandsbeschluss besondern geregelt.
Präsident
Der Präsident beruft den Vorstand ein und ist für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und des Vereins verantwortlich. Er erstattet jeweils an der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht.

Vizepräsident
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und übernimmt bei dessen längerer Abwesenheit oder Verhinderung sämtliche Funktionen desselben.

Protokollaktuar
Der Protokollaktuar führt die Protokolle über sämtliche Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und allfällige wichtige Besprechungen mit anderen Kommissionen, Organisationen oder Privaten.

Korrespondenzaktuar
Der Korrespondenzaktuar besorgt sämtliche Korrespondenz, soweit dies nicht in den Arbeitsbereich des Kassiers gehört, führt das Mitgliederverzeichnis und verschickt die Einladung zu Generalversammlungen und den Vereinsanlässen.

Kassier
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und allfällige, durch Vereinsbeschlüsse geschaffene Spezialfonds des Vereins. Er Zieht die Jahresbeiträge ein, besorgt die gesamte Rechnungsführung über Aktiven und Passiven, Aufwand und Ertrag und legt der Generalversammlung eine schriftliche Jahresrechnung und ein Budget vor.

Uebungsleiter
Der Uebungsleiter arbeitet die reittechnischen Arbeitsprogramme des Vereins aus, legt dieselben zur Genehmigung dem Vorstand vor und leitet die Reitübungen.

OK-Präsident
Der OK-Präsident führt als verantwortlicher Ressortchef den offiziellen Concours Hippique Dietikon durch, falls dieser von der Generalversammlung beschlossen ist.

Beisitzer
Die Beisitzer unterstützen die vorgenannten Vorstandsmitglieder durch ihre Mitarbeit und stellen sich denselben jederzeit zur Verfügung.

Einem Beisitzer ist Amt des Pressechefs zu übertragen. Dieser besorgt die notwendigen Kommentare über reitsportliche Belange und Anlässe für RGL-News und Lokalzeitungen.

Ebenso ist durch ein Vorstandsmitglied sicherzustellen, dass für die beschlossenen Anlässe ein OK-Präsident zur Verfügung steht und dieser soweit wie nötig in sein Amt eingeführt wird.

Art. 24
Rechnungsrevisoren
Für die Prüfung der Geschäftsführung und der Vereinsrechnung wählt die Generalversammlung eine Kontrollstelle möglichst aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre und fällt zeitlich mit derjenigen des Vorstandes zusammen.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann. Der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Alle zwei Jahre scheidet der amtsälteste Revisor aus. Die übrigen Mitglieder der Kontrollstelle sind wiederwählbar, wobei in der Regel der Ersatzmann als Revisor nachrückt und an seiner Stelle ein neuer Ersatzmann ernannt werden soll.

V. DIE FINANZEN

Art. 25
Ertrag
Der Ertrag besteht aus:
1. den Eintrittsgebühren
2. den Mitgliederbeiträgen
3. den freiwilligen Zuwendungen
4. den Erträgen von Veranstaltungen
5. den Benutzungsgebühren für die Infrastruktur
6. dem Finanzertrag aus Anlagevermögen

Art. 26
Eintrittsgebühr
Die Eintrittsgebühr wird für Aktiv- und Juniorenmitglieder von der GV (auf Antrag des Vorstandes) für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Beim Eintritt von mehreren im gleichen Haushalt lebenden Mitgliedschaftsanwärtern wird nur eine einfache Eintrittsgebühr verlangt.

Wechselt ein Passivmitglied zu den Aktiven über, so ist die Eintrittsgebühr ebenfalls zu entrichten. Dies gilt nicht für Mitglieder, die bereits einmal definitiv als Aktivmitglieder aufgenommen waren und die Eintrittsgebühr zum entsprechenden Zeitpunkt entrichtet haben. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über die Entrichtungspflicht.
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Ebenso der RGL nicht angehörende OK-Mitglieder. In Spezialfällen entscheidet der Vorstand.

Eintretende und ausscheidende Mitglieder zahlen den ganzen Beitrag für das laufende Jahr.

Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Kassier. Der Jahresbeitrag ist innert zwei Monaten seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Zur Einholung rückständiger Beiträge ist der Vorstand berechtigt, die dazu erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 27
Haftung
Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Es haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 28
Rechnungsprüfung
Die Vereinsrechnung ist je auf den 31. Dezember abzuschliessen. Sie wird vom Kassier dem Vorstand vorgelegt und ist mindestens acht Tage vor der Generalversammlung von den Rechnungsrevisoren zu prüfen. Letztere sind gehalten, der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 29
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch RGL-News und Kreisschreiben.

Art. 30
Haftung für Unfälle
Für Unfälle von Reitern oder Pferden, die sich während den vom Verein veranstalteten Uebungen und Anlässen ereignen, übernimmt der Verein keinerlei Haftung. Auch die Haftpflicht gegenüber Dritten lehnt der Verein ab. Den Mitgliedern wird in deren eigenem Interesse empfohlen, Versicherungen, welche die vorstehend erwähnten Ereignisse decken, selbst abzuschliessen.

Art. 31
Auflösung des Vereins
Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der stimmberechtigen Mitglieder anlässlich einer Generalversammlung aufgelöst werden, sofern der Auflösungsantrag ordnungsgemäss traktandiert war, mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ein Votum von 2/3 der Anwesenden erreicht wird. Ist die zur Auflösung erforderliche Stimmenzahl in einer ersten GV nicht zugegen, wird innert einem Jahr eine zweite GV einberufen. Diese zweite GV entscheidet mit 2/3-Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Wird die Auflösung beschlossen, so hat der letzte Vorstand während zwei Jahren das Kapital zinstragend anzulegen. Eine von der auflösenden GV bestimmte, anerkannte Schweizerische Treuhandgesellschaft revidiert jährlich. Konstituiert sich innert zwei Jahren nicht ein neuer Verein in der Region Dietikon mit der gleichen Zweckbestimmung, so ist sämtliches, nach Regulierung aller Verbindlichkeiten übriggebliebenes Vereinsvermögen dem Kantonalen Zürcher Tierschutzverein oder, wenn dieser nicht mehr besteht, seinem Nachfolger oder einem anderen Verband zu geben, der die gleichen Ziele verfolgt.

Art. 32
Annahme der Statuten
Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung der Reitgesellschaft „An der Limmat“ vom 7. Februar 2003 angenommen worden.

Inkrafttreten
Sie treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzten auf diesen Zeitpunkt diejenigen vom 20. November 1992.


Dietikon, im September 2004

REITGESELLSCHAFT „AN DER LIMMAT“

Die Präsidentin: Die Aktuarin:
S. Di Lorenzo M. Bally